Kurzzeitvermietung: Regeln, Steuern und Rendite im Vergleich zur Dauervermietung

Kurzzeitvermietung: Regeln, Steuern und Rendite im Vergleich zur Dauervermietung

Kurzzeitvermietung bezeichnet die entgeltliche Überlassung einer Wohnung, eines Hauses oder eines Apartments an wechselnde Gäste für wenige Nächte bis maximal einige Wochen – und sie folgt anderen wirtschaftlichen und rechtlichen Regeln als die klassische Dauervermietung. Wer eine Immobilie in einer Tourismusregion oder in einer Großstadt hält, steht deshalb früher oder später vor derselben Frage: Lohnt der Mehraufwand der Kurzzeitvermietung gegenüber einem unbefristeten Mietvertrag? Dieser Beitrag ordnet Definition, Rechtsrahmen in Deutschland und Österreich, Steuerthemen und Betreibermodelle so ein, dass Sie eine belastbare Entscheidung treffen können.

Was Kurzzeitvermietung ist – und wo die Abgrenzung zur Dauervermietung verläuft

Eine allgemeingültige gesetzliche Definition der Kurzzeitvermietung gibt es weder in Deutschland noch in Österreich. In der Praxis haben sich drei Abgrenzungsmerkmale durchgesetzt:

  • Dauer: Die Aufenthalte liegen typischerweise zwischen einer Nacht und 30 Tagen, in manchen kommunalen Satzungen wird die Grenze bei zwei oder drei Monaten gezogen.

  • Zweck: Der Gast begründet keinen Lebensmittelpunkt. Er nutzt die Immobilie für Urlaub, Projektarbeit oder Messebesuche.

  • Leistungsumfang: Möblierung, Wäsche, Endreinigung, Betriebskosten und meist auch Strom und Internet sind im Preis enthalten. Wirtschaftlich handelt es sich um eine Beherbergungsleistung, nicht um eine reine Raumüberlassung.

Genau dieser dritte Punkt ist der entscheidende Unterschied. Bei der Dauervermietung verkaufen Sie Wohnraum, bei der Kurzzeitvermietung verkaufen Sie eine Dienstleistung. Daraus folgen andere Umsatzsteuerregeln, andere Kostenstrukturen und in vielen Regionen andere Genehmigungspflichten. Auch das Mietrecht greift anders: Kurzzeitmietverträge sind in der Regel Beherbergungsverträge ohne Kündigungsschutz und ohne Mietpreisbindung – dafür ohne die Planungssicherheit eines langfristigen Mieters.

Kurzzeitvermietung gegen Dauervermietung: der direkte Vergleich

Die folgende Gegenüberstellung zeigt, warum die höhere Bruttoeinnahme der Kurzzeitvermietung nicht automatisch die höhere Nettorendite bedeutet. Die Prozentwerte sind Erfahrungswerte aus dem Markt und dienen der Orientierung, nicht als Zusage.

Kriterium

Kurzzeitvermietung

Dauervermietung

Bruttoertrag pro Quadratmeter

häufig das Zwei- bis Dreifache der ortsüblichen Kaltmiete, saisonal stark schwankend

stabile Monatsmiete, Steigerung nur über Index oder Neuvermietung

Bewirtschaftungskosten

hoch: 20–35 % der Einnahmen für Reinigung, Wäsche, Verbrauch, Plattform- oder Betreiberprovision

niedrig: meist 5–10 % für Verwaltung und Instandhaltungsrücklage

Operativer Aufwand

laufend: Preispflege, Kommunikation, Check-in, Qualitätskontrolle – ohne Betreiber ein Teilzeitjob

gering: Nebenkostenabrechnung, gelegentliche Instandsetzung

Leerstandsrisiko

strukturell vorhanden, Auslastung je nach Lage 40–70 % der Nächte; Nebensaison bleibt schwach

punktuell bei Mieterwechsel, sonst nahezu null

Mietausfallrisiko

gering, Vorauszahlung über Plattform oder Betreiber

vorhanden, Räumung dauert Monate

Rechtliche Auflagen

Zweckentfremdungs- und Widmungsrecht, Registrierungs- und Meldepflicht, Ortstaxe, Brandschutz, ggf. Gewerberecht

Mietrecht, Mietpreisbremse, Kündigungsschutz

Umsatzsteuer

steuerpflichtige Beherbergung mit ermäßigtem Satz, Vorsteuerabzug möglich

umsatzsteuerfrei, kein Vorsteuerabzug

Eigennutzung

je nach Konzept mehrere Wochen im Jahr möglich

faktisch ausgeschlossen

Inflationsanpassung

täglich über den Preis steuerbar

vertraglich gebunden, zeitverzögert

Der Aha-Moment liegt in Zeile zwei und drei: Kurzzeitvermietung liefert deutlich mehr Umsatz, verbraucht davon aber einen erheblichen Teil wieder. Erst wenn die Auslastung stimmt und die Bewirtschaftung professionell organisiert ist, bleibt der Renditevorsprung übrig. In schwachen Lagen mit kurzer Saison kann die Dauervermietung nach Kosten sogar besser abschneiden.

Rechtlicher Rahmen in Deutschland: Zweckentfremdung und Meldepflichten

Zweckentfremdungsverbot und Registrierungsnummer

Wohnraum darf in Deutschland nicht beliebig in Ferienunterkunft umgewandelt werden. Zahlreiche Städte und Länder – darunter Berlin, Hamburg, München, Köln und Freiburg – haben Zweckentfremdungssatzungen erlassen. Typische Bausteine:

  • Eine Genehmigungspflicht für die dauerhafte gewerbliche Kurzzeitvermietung von Wohnraum.

  • Eine Bagatellgrenze für die selbst genutzte Wohnung, häufig 8 bis 12 Wochen pro Jahr.

  • Eine Registrierungsnummer, die in jedem Inserat anzugeben ist.

  • Bußgelder, die je nach Kommune bis in den sechsstelligen Bereich reichen können.

Anders liegt der Fall bei Objekten, die baurechtlich gar kein Wohnraum sind, sondern als Beherbergungsbetrieb oder als Ferienwohnung gewidmet wurden. Diese Nutzung ist von vornherein zulässig – ein Grund, warum viele Anleger gezielt in touristisch gewidmete Projekte investieren statt in normale Eigentumswohnungen.

Meldepflicht, Kurabgabe und Gewerbefrage

Unabhängig vom Zweckentfremdungsrecht gilt in Deutschland das Bundesmeldegesetz: Für Gäste ist ein Meldeschein zu führen und aufzubewahren. In Kur- und Tourismusorten kommt die Kurabgabe oder Gästetaxe hinzu, die Sie pro Person und Nacht einheben und an die Gemeinde abführen. Manche Städte erheben zusätzlich eine Übernachtungs- oder Bettensteuer auf den Nettoübernachtungspreis.

Ob Sie gewerblich tätig sind, hängt vom Umfang der Zusatzleistungen ab. Reine Vermietung mit Endreinigung bleibt in der Regel Vermögensverwaltung. Kommen hotelartige Leistungen wie täglicher Zimmerservice, Frühstück oder eine Rezeption hinzu, wird daraus ein Gewerbebetrieb mit Gewerbesteuerpflicht. Die Grenze ist fließend und sollte vor dem Kauf mit dem Steuerberater geklärt werden.

Kurzzeitvermietung in Österreich: Widmung, Ortstaxe, Umsatzsteuer

Freizeitwohnsitz und Landesrecht

In Österreich ist das Thema Ländersache – und der zentrale Begriff heißt Widmung. In Tirol, Salzburg, Vorarlberg und Kärnten unterscheiden die Raumordnungsgesetze zwischen Hauptwohnsitz, Freizeitwohnsitz und touristischer Nutzung. Nur bestimmte Objekte dürfen dauerhaft an Gäste vermietet werden, und die Anzahl der Freizeitwohnsitze ist in vielen Gemeinden gedeckelt. Wer ohne passende Widmung kurzzeitvermietet, riskiert Untersagungsbescheide und Strafen.

Für Kapitalanleger ist deshalb die Frage nach der Widmung wichtiger als die Frage nach der Ausstattung. Projekte mit touristischer Widmung und hinterlegtem Vermietungskonzept – etwa das PirklAlm Resort in der Steiermark mit kalkulierten rund 8 % Rendite – lösen dieses Problem strukturell: Die Kurzzeitvermietung ist Teil der Genehmigung, nicht eine Grauzone daneben. Wenn Sie grundsätzlich abwägen, ob eine ferienwohnung kaufen für Sie infrage kommt, sollte die Widmungsfrage ganz oben auf der Prüfliste stehen.

Ortstaxe, Nächtigungsabgabe und Registrierung

Jedes Bundesland erhebt eine Ortstaxe beziehungsweise Nächtigungsabgabe, meist zwischen rund 1,50 und 3,50 Euro pro Person und Nacht. Sie wird vom Gast eingehoben, monatlich oder quartalsweise gemeldet und an die Gemeinde abgeführt. Parallel besteht eine Gästemeldepflicht über das jeweilige elektronische Meldesystem. Buchungsplattformen sind in mehreren Bundesländern verpflichtet, Daten an die Behörden zu übermitteln – die Zeiten stiller Vermietung sind vorbei.

Umsatzsteuer bei Beherbergung

Beherbergung ist in Österreich mit 10 % Umsatzsteuer belastet, in Deutschland mit 7 % auf die Übernachtung, während Nebenleistungen wie Frühstück oder Parkplatz dem Regelsatz unterliegen. Für Anleger ist die Kehrseite interessant: Wer umsatzsteuerpflichtig vermietet, kann die Vorsteuer aus Kaufpreis, Möblierung und laufenden Kosten geltend machen. Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro netto sind das schnell 80.000 Euro Liquiditätsvorteil in Österreich. Voraussetzung ist eine ernsthafte, dauerhafte Vermietungsabsicht und ein Bindungszeitraum, innerhalb dessen bei Nutzungsänderung anteilig zurückgezahlt werden muss. Die reine Dauervermietung von Wohnraum kennt diesen Vorteil nicht.

Plattformen gegen Betreiber: zwei Wege der Kurzzeitvermietung

Die operative Frage lautet: Machen Sie es selbst über Portale, oder übergeben Sie an einen professionellen Betreiber?

Selbstvermietung über Plattformen

Sie behalten die volle Preishoheit und zahlen je nach Modell rund 3 bis 18 % Provision. Dafür übernehmen Sie Inseratspflege, Kommunikation, Kalendermanagement, Schlüsselübergabe, Reinigungskoordination, Meldewesen und Beschwerdemanagement. Realistisch sind zwei bis fünf Stunden Arbeit pro Woche und Objekt – zuzüglich Erreichbarkeit. Das Modell funktioniert gut bei Nähe zum Objekt und bei Freude an der Gastgeberrolle.

Betreibermodell

Ein Betreiber übernimmt Vermarktung, Reinigung, Abrechnung und Gästebetreuung und behält dafür typischerweise 20 bis 30 % der Nettoerlöse, teils mehr bei Rundum-Konzepten mit Rezeption und Wellness. Manche Anbieter arbeiten mit Poolmodellen, bei denen alle Eigentümer anteilig am Gesamtergebnis beteiligt werden, andere mit Garantiemieten. Prüfen Sie in jedem Fall: Wie sind Eigennutzungswochen geregelt? Wer trägt Instandhaltung und Erneuerung der Möblierung? Wie lange läuft der Vertrag und was passiert bei Verkauf?

Für ortsferne Eigentümer und für Objekte in Bergregionen mit ausgeprägter Saisonalität ist das Betreibermodell meist die tragfähigere Lösung. Eine tiefere Betrachtung der Ertragsmechanik finden Sie im Beitrag zur ferienimmobilie als kapitalanlage.

Rechnen statt schätzen: Auslastung, Kosten, Nettoergebnis

Die häufigste Fehlkalkulation bei der Kurzzeitvermietung ist die Multiplikation des Nächtigungspreises mit 365. Rechnen Sie stattdessen in vier Schritten:

  1. Realistische Nächte: In etablierten Alpenregionen sind 140 bis 200 vermietete Nächte pro Jahr ein solider Ansatz, an Küsten und in Mittelgebirgen oft weniger.

  2. Durchschnittlicher Nettopreis: Saisonpreise gewichtet mitteln, Rabatte und Plattformgebühren abziehen.

  3. Bewirtschaftungskosten: Reinigung, Wäsche, Verbrauch, Betreiberprovision, Versicherung, Rücklage, Verwaltung.

  4. Kapitaldienst und Steuern: Zins, Tilgung, Einkommensteuer, gegebenenfalls Gewerbesteuer.

Erst das Ergebnis dieser Rechnung ist mit einer Dauervermietung vergleichbar. Wie Sie die Kennzahlen sauber aufsetzen, erklärt der Leitfaden immobilien rendite berechnen. Für einen schnellen ersten Überblick gilt: Berechnen Sie Ihre persönliche Ferienimmobilien-Rendite mit dem Renditerechner von INVESTMENT & living – mit Ihren eigenen Annahmen zu Auslastung, Preis und Kostenquote statt mit Durchschnittswerten aus Prospekten.

Praxis-Checkliste vor der ersten Buchung

  • Widmung beziehungsweise baurechtliche Zulässigkeit schriftlich bestätigt?

  • Teilungserklärung oder Wohnungseigentumsvertrag prüft: Ist Kurzzeitvermietung gestattet?

  • Registrierungsnummer beantragt und in allen Inseraten hinterlegt?

  • Meldewesen und Ortstaxe organisiert, Abgabetermine im Kalender?

  • Umsatzsteuerliche Behandlung mit dem Steuerberater geklärt, Vorsteuerthema geprüft?

  • Haftpflicht- und Gebäudeversicherung auf touristische Nutzung umgestellt?

  • Brandschutz, Rauchwarnmelder, Fluchtwegkennzeichnung erledigt?

  • Betreibervertrag oder Selbstvermietungsprozess durchgerechnet – inklusive Nebensaison?

Häufige Fragen zur Kurzzeitvermietung

Ab wann gilt eine Vermietung als Kurzzeitvermietung?

In der Praxis spricht man von Kurzzeitvermietung, wenn Gäste weniger als 30 Tage bleiben und kein Lebensmittelpunkt begründet wird. Manche kommunale Satzungen ziehen die Grenze bei zwei oder drei Monaten. Entscheidend ist neben der Dauer der Leistungsumfang: Möblierung, Wäsche, Reinigung und Betriebskosten sind im Preis enthalten, es handelt sich damit um eine Beherbergungsleistung und nicht um klassische Wohnraumvermietung.

Ist Kurzzeitvermietung in Deutschland überall erlaubt?

Nein. In Städten mit Zweckentfremdungssatzung – etwa Berlin, München oder Hamburg – benötigen Sie für die dauerhafte Kurzzeitvermietung von Wohnraum eine Genehmigung und meist eine Registrierungsnummer, die in jedem Inserat stehen muss. Selbst genutzte Wohnungen dürfen häufig nur wenige Wochen pro Jahr vermietet werden. Objekte, die baurechtlich als Ferienwohnung oder Beherbergungsbetrieb genehmigt sind, unterliegen diesen Beschränkungen nicht. Zusätzlich sind Meldepflicht und Kurabgabe zu beachten.

Lohnt sich Kurzzeitvermietung gegenüber Dauervermietung finanziell?

Sie kann sich lohnen, wenn Lage, Auslastung und Bewirtschaftung zusammenpassen. Die Bruttoeinnahmen liegen oft beim Zwei- bis Dreifachen der ortsüblichen Kaltmiete, davon gehen aber 20 bis 35 % für Reinigung, Verbrauch und Provisionen ab, dazu kommt ein strukturelles Leerstandsrisiko in der Nebensaison. In touristisch starken Regionen mit zwei Saisonen bleibt in der Regel ein spürbarer Vorsprung, in schwachen Lagen kann die Dauervermietung nach Kosten besser abschneiden.

Welche Steuern fallen bei der Kurzzeitvermietung an?

Die Einkünfte sind einkommensteuerpflichtig. Zusätzlich unterliegt die Beherbergung der Umsatzsteuer – in Deutschland 7 % auf die Übernachtung, in Österreich 10 % –, wodurch im Gegenzug der Vorsteuerabzug auf Kaufpreis, Möblierung und laufende Kosten möglich wird. Ortstaxe beziehungsweise Kurabgabe sind durchlaufende Posten, die Sie vom Gast einheben und an die Gemeinde abführen. Bei hotelartigen Zusatzleistungen kann Gewerbesteuerpflicht entstehen.

Nächster Schritt

Kurzzeitvermietung ist kein Nebenprodukt einer Immobilie, sondern ein eigenes Geschäftsmodell mit klaren Regeln, hohen Anforderungen an die Bewirtschaftung und einer Renditechance, die sich rechnen lässt. Wenn Sie prüfen möchten, welche Objekte mit touristischer Widmung und belastbarem Betreiberkonzept aktuell verfügbar sind, finden Sie die geprüften Projekte und Kalkulationsgrundlagen auf INVESTMENT & living.

Kurzzeitvermietung: Regeln, Steuern und Rendite im Vergleich zur Dauervermietung

Kurzzeitvermietung bezeichnet die entgeltliche Überlassung einer Wohnung, eines Hauses oder eines Apartments an wechselnde Gäste für wenige Nächte bis maximal einige Wochen – und sie folgt anderen wirtschaftlichen und rechtlichen Regeln als die klassische Dauervermietung. Wer eine Immobilie in einer Tourismusregion oder in einer Großstadt hält, steht deshalb früher oder später vor derselben Frage: Lohnt der Mehraufwand der Kurzzeitvermietung gegenüber einem unbefristeten Mietvertrag? Dieser Beitrag ordnet Definition, Rechtsrahmen in Deutschland und Österreich, Steuerthemen und Betreibermodelle so ein, dass Sie eine belastbare Entscheidung treffen können.

Was Kurzzeitvermietung ist – und wo die Abgrenzung zur Dauervermietung verläuft

Eine allgemeingültige gesetzliche Definition der Kurzzeitvermietung gibt es weder in Deutschland noch in Österreich. In der Praxis haben sich drei Abgrenzungsmerkmale durchgesetzt:

  • Dauer: Die Aufenthalte liegen typischerweise zwischen einer Nacht und 30 Tagen, in manchen kommunalen Satzungen wird die Grenze bei zwei oder drei Monaten gezogen.

  • Zweck: Der Gast begründet keinen Lebensmittelpunkt. Er nutzt die Immobilie für Urlaub, Projektarbeit oder Messebesuche.

  • Leistungsumfang: Möblierung, Wäsche, Endreinigung, Betriebskosten und meist auch Strom und Internet sind im Preis enthalten. Wirtschaftlich handelt es sich um eine Beherbergungsleistung, nicht um eine reine Raumüberlassung.

Genau dieser dritte Punkt ist der entscheidende Unterschied. Bei der Dauervermietung verkaufen Sie Wohnraum, bei der Kurzzeitvermietung verkaufen Sie eine Dienstleistung. Daraus folgen andere Umsatzsteuerregeln, andere Kostenstrukturen und in vielen Regionen andere Genehmigungspflichten. Auch das Mietrecht greift anders: Kurzzeitmietverträge sind in der Regel Beherbergungsverträge ohne Kündigungsschutz und ohne Mietpreisbindung – dafür ohne die Planungssicherheit eines langfristigen Mieters.

Kurzzeitvermietung gegen Dauervermietung: der direkte Vergleich

Die folgende Gegenüberstellung zeigt, warum die höhere Bruttoeinnahme der Kurzzeitvermietung nicht automatisch die höhere Nettorendite bedeutet. Die Prozentwerte sind Erfahrungswerte aus dem Markt und dienen der Orientierung, nicht als Zusage.

Kriterium

Kurzzeitvermietung

Dauervermietung

Bruttoertrag pro Quadratmeter

häufig das Zwei- bis Dreifache der ortsüblichen Kaltmiete, saisonal stark schwankend

stabile Monatsmiete, Steigerung nur über Index oder Neuvermietung

Bewirtschaftungskosten

hoch: 20–35 % der Einnahmen für Reinigung, Wäsche, Verbrauch, Plattform- oder Betreiberprovision

niedrig: meist 5–10 % für Verwaltung und Instandhaltungsrücklage

Operativer Aufwand

laufend: Preispflege, Kommunikation, Check-in, Qualitätskontrolle – ohne Betreiber ein Teilzeitjob

gering: Nebenkostenabrechnung, gelegentliche Instandsetzung

Leerstandsrisiko

strukturell vorhanden, Auslastung je nach Lage 40–70 % der Nächte; Nebensaison bleibt schwach

punktuell bei Mieterwechsel, sonst nahezu null

Mietausfallrisiko

gering, Vorauszahlung über Plattform oder Betreiber

vorhanden, Räumung dauert Monate

Rechtliche Auflagen

Zweckentfremdungs- und Widmungsrecht, Registrierungs- und Meldepflicht, Ortstaxe, Brandschutz, ggf. Gewerberecht

Mietrecht, Mietpreisbremse, Kündigungsschutz

Umsatzsteuer

steuerpflichtige Beherbergung mit ermäßigtem Satz, Vorsteuerabzug möglich

umsatzsteuerfrei, kein Vorsteuerabzug

Eigennutzung

je nach Konzept mehrere Wochen im Jahr möglich

faktisch ausgeschlossen

Inflationsanpassung

täglich über den Preis steuerbar

vertraglich gebunden, zeitverzögert

Der Aha-Moment liegt in Zeile zwei und drei: Kurzzeitvermietung liefert deutlich mehr Umsatz, verbraucht davon aber einen erheblichen Teil wieder. Erst wenn die Auslastung stimmt und die Bewirtschaftung professionell organisiert ist, bleibt der Renditevorsprung übrig. In schwachen Lagen mit kurzer Saison kann die Dauervermietung nach Kosten sogar besser abschneiden.

Rechtlicher Rahmen in Deutschland: Zweckentfremdung und Meldepflichten

Zweckentfremdungsverbot und Registrierungsnummer

Wohnraum darf in Deutschland nicht beliebig in Ferienunterkunft umgewandelt werden. Zahlreiche Städte und Länder – darunter Berlin, Hamburg, München, Köln und Freiburg – haben Zweckentfremdungssatzungen erlassen. Typische Bausteine:

  • Eine Genehmigungspflicht für die dauerhafte gewerbliche Kurzzeitvermietung von Wohnraum.

  • Eine Bagatellgrenze für die selbst genutzte Wohnung, häufig 8 bis 12 Wochen pro Jahr.

  • Eine Registrierungsnummer, die in jedem Inserat anzugeben ist.

  • Bußgelder, die je nach Kommune bis in den sechsstelligen Bereich reichen können.

Anders liegt der Fall bei Objekten, die baurechtlich gar kein Wohnraum sind, sondern als Beherbergungsbetrieb oder als Ferienwohnung gewidmet wurden. Diese Nutzung ist von vornherein zulässig – ein Grund, warum viele Anleger gezielt in touristisch gewidmete Projekte investieren statt in normale Eigentumswohnungen.

Meldepflicht, Kurabgabe und Gewerbefrage

Unabhängig vom Zweckentfremdungsrecht gilt in Deutschland das Bundesmeldegesetz: Für Gäste ist ein Meldeschein zu führen und aufzubewahren. In Kur- und Tourismusorten kommt die Kurabgabe oder Gästetaxe hinzu, die Sie pro Person und Nacht einheben und an die Gemeinde abführen. Manche Städte erheben zusätzlich eine Übernachtungs- oder Bettensteuer auf den Nettoübernachtungspreis.

Ob Sie gewerblich tätig sind, hängt vom Umfang der Zusatzleistungen ab. Reine Vermietung mit Endreinigung bleibt in der Regel Vermögensverwaltung. Kommen hotelartige Leistungen wie täglicher Zimmerservice, Frühstück oder eine Rezeption hinzu, wird daraus ein Gewerbebetrieb mit Gewerbesteuerpflicht. Die Grenze ist fließend und sollte vor dem Kauf mit dem Steuerberater geklärt werden.

Kurzzeitvermietung in Österreich: Widmung, Ortstaxe, Umsatzsteuer

Freizeitwohnsitz und Landesrecht

In Österreich ist das Thema Ländersache – und der zentrale Begriff heißt Widmung. In Tirol, Salzburg, Vorarlberg und Kärnten unterscheiden die Raumordnungsgesetze zwischen Hauptwohnsitz, Freizeitwohnsitz und touristischer Nutzung. Nur bestimmte Objekte dürfen dauerhaft an Gäste vermietet werden, und die Anzahl der Freizeitwohnsitze ist in vielen Gemeinden gedeckelt. Wer ohne passende Widmung kurzzeitvermietet, riskiert Untersagungsbescheide und Strafen.

Für Kapitalanleger ist deshalb die Frage nach der Widmung wichtiger als die Frage nach der Ausstattung. Projekte mit touristischer Widmung und hinterlegtem Vermietungskonzept – etwa das PirklAlm Resort in der Steiermark mit kalkulierten rund 8 % Rendite – lösen dieses Problem strukturell: Die Kurzzeitvermietung ist Teil der Genehmigung, nicht eine Grauzone daneben. Wenn Sie grundsätzlich abwägen, ob eine ferienwohnung kaufen für Sie infrage kommt, sollte die Widmungsfrage ganz oben auf der Prüfliste stehen.

Ortstaxe, Nächtigungsabgabe und Registrierung

Jedes Bundesland erhebt eine Ortstaxe beziehungsweise Nächtigungsabgabe, meist zwischen rund 1,50 und 3,50 Euro pro Person und Nacht. Sie wird vom Gast eingehoben, monatlich oder quartalsweise gemeldet und an die Gemeinde abgeführt. Parallel besteht eine Gästemeldepflicht über das jeweilige elektronische Meldesystem. Buchungsplattformen sind in mehreren Bundesländern verpflichtet, Daten an die Behörden zu übermitteln – die Zeiten stiller Vermietung sind vorbei.

Umsatzsteuer bei Beherbergung

Beherbergung ist in Österreich mit 10 % Umsatzsteuer belastet, in Deutschland mit 7 % auf die Übernachtung, während Nebenleistungen wie Frühstück oder Parkplatz dem Regelsatz unterliegen. Für Anleger ist die Kehrseite interessant: Wer umsatzsteuerpflichtig vermietet, kann die Vorsteuer aus Kaufpreis, Möblierung und laufenden Kosten geltend machen. Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro netto sind das schnell 80.000 Euro Liquiditätsvorteil in Österreich. Voraussetzung ist eine ernsthafte, dauerhafte Vermietungsabsicht und ein Bindungszeitraum, innerhalb dessen bei Nutzungsänderung anteilig zurückgezahlt werden muss. Die reine Dauervermietung von Wohnraum kennt diesen Vorteil nicht.

Plattformen gegen Betreiber: zwei Wege der Kurzzeitvermietung

Die operative Frage lautet: Machen Sie es selbst über Portale, oder übergeben Sie an einen professionellen Betreiber?

Selbstvermietung über Plattformen

Sie behalten die volle Preishoheit und zahlen je nach Modell rund 3 bis 18 % Provision. Dafür übernehmen Sie Inseratspflege, Kommunikation, Kalendermanagement, Schlüsselübergabe, Reinigungskoordination, Meldewesen und Beschwerdemanagement. Realistisch sind zwei bis fünf Stunden Arbeit pro Woche und Objekt – zuzüglich Erreichbarkeit. Das Modell funktioniert gut bei Nähe zum Objekt und bei Freude an der Gastgeberrolle.

Betreibermodell

Ein Betreiber übernimmt Vermarktung, Reinigung, Abrechnung und Gästebetreuung und behält dafür typischerweise 20 bis 30 % der Nettoerlöse, teils mehr bei Rundum-Konzepten mit Rezeption und Wellness. Manche Anbieter arbeiten mit Poolmodellen, bei denen alle Eigentümer anteilig am Gesamtergebnis beteiligt werden, andere mit Garantiemieten. Prüfen Sie in jedem Fall: Wie sind Eigennutzungswochen geregelt? Wer trägt Instandhaltung und Erneuerung der Möblierung? Wie lange läuft der Vertrag und was passiert bei Verkauf?

Für ortsferne Eigentümer und für Objekte in Bergregionen mit ausgeprägter Saisonalität ist das Betreibermodell meist die tragfähigere Lösung. Eine tiefere Betrachtung der Ertragsmechanik finden Sie im Beitrag zur ferienimmobilie als kapitalanlage.

Rechnen statt schätzen: Auslastung, Kosten, Nettoergebnis

Die häufigste Fehlkalkulation bei der Kurzzeitvermietung ist die Multiplikation des Nächtigungspreises mit 365. Rechnen Sie stattdessen in vier Schritten:

  1. Realistische Nächte: In etablierten Alpenregionen sind 140 bis 200 vermietete Nächte pro Jahr ein solider Ansatz, an Küsten und in Mittelgebirgen oft weniger.

  2. Durchschnittlicher Nettopreis: Saisonpreise gewichtet mitteln, Rabatte und Plattformgebühren abziehen.

  3. Bewirtschaftungskosten: Reinigung, Wäsche, Verbrauch, Betreiberprovision, Versicherung, Rücklage, Verwaltung.

  4. Kapitaldienst und Steuern: Zins, Tilgung, Einkommensteuer, gegebenenfalls Gewerbesteuer.

Erst das Ergebnis dieser Rechnung ist mit einer Dauervermietung vergleichbar. Wie Sie die Kennzahlen sauber aufsetzen, erklärt der Leitfaden immobilien rendite berechnen. Für einen schnellen ersten Überblick gilt: Berechnen Sie Ihre persönliche Ferienimmobilien-Rendite mit dem Renditerechner von INVESTMENT & living – mit Ihren eigenen Annahmen zu Auslastung, Preis und Kostenquote statt mit Durchschnittswerten aus Prospekten.

Praxis-Checkliste vor der ersten Buchung

  • Widmung beziehungsweise baurechtliche Zulässigkeit schriftlich bestätigt?

  • Teilungserklärung oder Wohnungseigentumsvertrag prüft: Ist Kurzzeitvermietung gestattet?

  • Registrierungsnummer beantragt und in allen Inseraten hinterlegt?

  • Meldewesen und Ortstaxe organisiert, Abgabetermine im Kalender?

  • Umsatzsteuerliche Behandlung mit dem Steuerberater geklärt, Vorsteuerthema geprüft?

  • Haftpflicht- und Gebäudeversicherung auf touristische Nutzung umgestellt?

  • Brandschutz, Rauchwarnmelder, Fluchtwegkennzeichnung erledigt?

  • Betreibervertrag oder Selbstvermietungsprozess durchgerechnet – inklusive Nebensaison?

Häufige Fragen zur Kurzzeitvermietung

Ab wann gilt eine Vermietung als Kurzzeitvermietung?

In der Praxis spricht man von Kurzzeitvermietung, wenn Gäste weniger als 30 Tage bleiben und kein Lebensmittelpunkt begründet wird. Manche kommunale Satzungen ziehen die Grenze bei zwei oder drei Monaten. Entscheidend ist neben der Dauer der Leistungsumfang: Möblierung, Wäsche, Reinigung und Betriebskosten sind im Preis enthalten, es handelt sich damit um eine Beherbergungsleistung und nicht um klassische Wohnraumvermietung.

Ist Kurzzeitvermietung in Deutschland überall erlaubt?

Nein. In Städten mit Zweckentfremdungssatzung – etwa Berlin, München oder Hamburg – benötigen Sie für die dauerhafte Kurzzeitvermietung von Wohnraum eine Genehmigung und meist eine Registrierungsnummer, die in jedem Inserat stehen muss. Selbst genutzte Wohnungen dürfen häufig nur wenige Wochen pro Jahr vermietet werden. Objekte, die baurechtlich als Ferienwohnung oder Beherbergungsbetrieb genehmigt sind, unterliegen diesen Beschränkungen nicht. Zusätzlich sind Meldepflicht und Kurabgabe zu beachten.

Lohnt sich Kurzzeitvermietung gegenüber Dauervermietung finanziell?

Sie kann sich lohnen, wenn Lage, Auslastung und Bewirtschaftung zusammenpassen. Die Bruttoeinnahmen liegen oft beim Zwei- bis Dreifachen der ortsüblichen Kaltmiete, davon gehen aber 20 bis 35 % für Reinigung, Verbrauch und Provisionen ab, dazu kommt ein strukturelles Leerstandsrisiko in der Nebensaison. In touristisch starken Regionen mit zwei Saisonen bleibt in der Regel ein spürbarer Vorsprung, in schwachen Lagen kann die Dauervermietung nach Kosten besser abschneiden.

Welche Steuern fallen bei der Kurzzeitvermietung an?

Die Einkünfte sind einkommensteuerpflichtig. Zusätzlich unterliegt die Beherbergung der Umsatzsteuer – in Deutschland 7 % auf die Übernachtung, in Österreich 10 % –, wodurch im Gegenzug der Vorsteuerabzug auf Kaufpreis, Möblierung und laufende Kosten möglich wird. Ortstaxe beziehungsweise Kurabgabe sind durchlaufende Posten, die Sie vom Gast einheben und an die Gemeinde abführen. Bei hotelartigen Zusatzleistungen kann Gewerbesteuerpflicht entstehen.

Nächster Schritt

Kurzzeitvermietung ist kein Nebenprodukt einer Immobilie, sondern ein eigenes Geschäftsmodell mit klaren Regeln, hohen Anforderungen an die Bewirtschaftung und einer Renditechance, die sich rechnen lässt. Wenn Sie prüfen möchten, welche Objekte mit touristischer Widmung und belastbarem Betreiberkonzept aktuell verfügbar sind, finden Sie die geprüften Projekte und Kalkulationsgrundlagen auf INVESTMENT & living.

Kurzzeitvermietung: Regeln, Steuern und Rendite im Vergleich zur Dauervermietung

Kurzzeitvermietung bezeichnet die entgeltliche Überlassung einer Wohnung, eines Hauses oder eines Apartments an wechselnde Gäste für wenige Nächte bis maximal einige Wochen – und sie folgt anderen wirtschaftlichen und rechtlichen Regeln als die klassische Dauervermietung. Wer eine Immobilie in einer Tourismusregion oder in einer Großstadt hält, steht deshalb früher oder später vor derselben Frage: Lohnt der Mehraufwand der Kurzzeitvermietung gegenüber einem unbefristeten Mietvertrag? Dieser Beitrag ordnet Definition, Rechtsrahmen in Deutschland und Österreich, Steuerthemen und Betreibermodelle so ein, dass Sie eine belastbare Entscheidung treffen können.

Was Kurzzeitvermietung ist – und wo die Abgrenzung zur Dauervermietung verläuft

Eine allgemeingültige gesetzliche Definition der Kurzzeitvermietung gibt es weder in Deutschland noch in Österreich. In der Praxis haben sich drei Abgrenzungsmerkmale durchgesetzt:

  • Dauer: Die Aufenthalte liegen typischerweise zwischen einer Nacht und 30 Tagen, in manchen kommunalen Satzungen wird die Grenze bei zwei oder drei Monaten gezogen.

  • Zweck: Der Gast begründet keinen Lebensmittelpunkt. Er nutzt die Immobilie für Urlaub, Projektarbeit oder Messebesuche.

  • Leistungsumfang: Möblierung, Wäsche, Endreinigung, Betriebskosten und meist auch Strom und Internet sind im Preis enthalten. Wirtschaftlich handelt es sich um eine Beherbergungsleistung, nicht um eine reine Raumüberlassung.

Genau dieser dritte Punkt ist der entscheidende Unterschied. Bei der Dauervermietung verkaufen Sie Wohnraum, bei der Kurzzeitvermietung verkaufen Sie eine Dienstleistung. Daraus folgen andere Umsatzsteuerregeln, andere Kostenstrukturen und in vielen Regionen andere Genehmigungspflichten. Auch das Mietrecht greift anders: Kurzzeitmietverträge sind in der Regel Beherbergungsverträge ohne Kündigungsschutz und ohne Mietpreisbindung – dafür ohne die Planungssicherheit eines langfristigen Mieters.

Kurzzeitvermietung gegen Dauervermietung: der direkte Vergleich

Die folgende Gegenüberstellung zeigt, warum die höhere Bruttoeinnahme der Kurzzeitvermietung nicht automatisch die höhere Nettorendite bedeutet. Die Prozentwerte sind Erfahrungswerte aus dem Markt und dienen der Orientierung, nicht als Zusage.

Kriterium

Kurzzeitvermietung

Dauervermietung

Bruttoertrag pro Quadratmeter

häufig das Zwei- bis Dreifache der ortsüblichen Kaltmiete, saisonal stark schwankend

stabile Monatsmiete, Steigerung nur über Index oder Neuvermietung

Bewirtschaftungskosten

hoch: 20–35 % der Einnahmen für Reinigung, Wäsche, Verbrauch, Plattform- oder Betreiberprovision

niedrig: meist 5–10 % für Verwaltung und Instandhaltungsrücklage

Operativer Aufwand

laufend: Preispflege, Kommunikation, Check-in, Qualitätskontrolle – ohne Betreiber ein Teilzeitjob

gering: Nebenkostenabrechnung, gelegentliche Instandsetzung

Leerstandsrisiko

strukturell vorhanden, Auslastung je nach Lage 40–70 % der Nächte; Nebensaison bleibt schwach

punktuell bei Mieterwechsel, sonst nahezu null

Mietausfallrisiko

gering, Vorauszahlung über Plattform oder Betreiber

vorhanden, Räumung dauert Monate

Rechtliche Auflagen

Zweckentfremdungs- und Widmungsrecht, Registrierungs- und Meldepflicht, Ortstaxe, Brandschutz, ggf. Gewerberecht

Mietrecht, Mietpreisbremse, Kündigungsschutz

Umsatzsteuer

steuerpflichtige Beherbergung mit ermäßigtem Satz, Vorsteuerabzug möglich

umsatzsteuerfrei, kein Vorsteuerabzug

Eigennutzung

je nach Konzept mehrere Wochen im Jahr möglich

faktisch ausgeschlossen

Inflationsanpassung

täglich über den Preis steuerbar

vertraglich gebunden, zeitverzögert

Der Aha-Moment liegt in Zeile zwei und drei: Kurzzeitvermietung liefert deutlich mehr Umsatz, verbraucht davon aber einen erheblichen Teil wieder. Erst wenn die Auslastung stimmt und die Bewirtschaftung professionell organisiert ist, bleibt der Renditevorsprung übrig. In schwachen Lagen mit kurzer Saison kann die Dauervermietung nach Kosten sogar besser abschneiden.

Rechtlicher Rahmen in Deutschland: Zweckentfremdung und Meldepflichten

Zweckentfremdungsverbot und Registrierungsnummer

Wohnraum darf in Deutschland nicht beliebig in Ferienunterkunft umgewandelt werden. Zahlreiche Städte und Länder – darunter Berlin, Hamburg, München, Köln und Freiburg – haben Zweckentfremdungssatzungen erlassen. Typische Bausteine:

  • Eine Genehmigungspflicht für die dauerhafte gewerbliche Kurzzeitvermietung von Wohnraum.

  • Eine Bagatellgrenze für die selbst genutzte Wohnung, häufig 8 bis 12 Wochen pro Jahr.

  • Eine Registrierungsnummer, die in jedem Inserat anzugeben ist.

  • Bußgelder, die je nach Kommune bis in den sechsstelligen Bereich reichen können.

Anders liegt der Fall bei Objekten, die baurechtlich gar kein Wohnraum sind, sondern als Beherbergungsbetrieb oder als Ferienwohnung gewidmet wurden. Diese Nutzung ist von vornherein zulässig – ein Grund, warum viele Anleger gezielt in touristisch gewidmete Projekte investieren statt in normale Eigentumswohnungen.

Meldepflicht, Kurabgabe und Gewerbefrage

Unabhängig vom Zweckentfremdungsrecht gilt in Deutschland das Bundesmeldegesetz: Für Gäste ist ein Meldeschein zu führen und aufzubewahren. In Kur- und Tourismusorten kommt die Kurabgabe oder Gästetaxe hinzu, die Sie pro Person und Nacht einheben und an die Gemeinde abführen. Manche Städte erheben zusätzlich eine Übernachtungs- oder Bettensteuer auf den Nettoübernachtungspreis.

Ob Sie gewerblich tätig sind, hängt vom Umfang der Zusatzleistungen ab. Reine Vermietung mit Endreinigung bleibt in der Regel Vermögensverwaltung. Kommen hotelartige Leistungen wie täglicher Zimmerservice, Frühstück oder eine Rezeption hinzu, wird daraus ein Gewerbebetrieb mit Gewerbesteuerpflicht. Die Grenze ist fließend und sollte vor dem Kauf mit dem Steuerberater geklärt werden.

Kurzzeitvermietung in Österreich: Widmung, Ortstaxe, Umsatzsteuer

Freizeitwohnsitz und Landesrecht

In Österreich ist das Thema Ländersache – und der zentrale Begriff heißt Widmung. In Tirol, Salzburg, Vorarlberg und Kärnten unterscheiden die Raumordnungsgesetze zwischen Hauptwohnsitz, Freizeitwohnsitz und touristischer Nutzung. Nur bestimmte Objekte dürfen dauerhaft an Gäste vermietet werden, und die Anzahl der Freizeitwohnsitze ist in vielen Gemeinden gedeckelt. Wer ohne passende Widmung kurzzeitvermietet, riskiert Untersagungsbescheide und Strafen.

Für Kapitalanleger ist deshalb die Frage nach der Widmung wichtiger als die Frage nach der Ausstattung. Projekte mit touristischer Widmung und hinterlegtem Vermietungskonzept – etwa das PirklAlm Resort in der Steiermark mit kalkulierten rund 8 % Rendite – lösen dieses Problem strukturell: Die Kurzzeitvermietung ist Teil der Genehmigung, nicht eine Grauzone daneben. Wenn Sie grundsätzlich abwägen, ob eine ferienwohnung kaufen für Sie infrage kommt, sollte die Widmungsfrage ganz oben auf der Prüfliste stehen.

Ortstaxe, Nächtigungsabgabe und Registrierung

Jedes Bundesland erhebt eine Ortstaxe beziehungsweise Nächtigungsabgabe, meist zwischen rund 1,50 und 3,50 Euro pro Person und Nacht. Sie wird vom Gast eingehoben, monatlich oder quartalsweise gemeldet und an die Gemeinde abgeführt. Parallel besteht eine Gästemeldepflicht über das jeweilige elektronische Meldesystem. Buchungsplattformen sind in mehreren Bundesländern verpflichtet, Daten an die Behörden zu übermitteln – die Zeiten stiller Vermietung sind vorbei.

Umsatzsteuer bei Beherbergung

Beherbergung ist in Österreich mit 10 % Umsatzsteuer belastet, in Deutschland mit 7 % auf die Übernachtung, während Nebenleistungen wie Frühstück oder Parkplatz dem Regelsatz unterliegen. Für Anleger ist die Kehrseite interessant: Wer umsatzsteuerpflichtig vermietet, kann die Vorsteuer aus Kaufpreis, Möblierung und laufenden Kosten geltend machen. Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro netto sind das schnell 80.000 Euro Liquiditätsvorteil in Österreich. Voraussetzung ist eine ernsthafte, dauerhafte Vermietungsabsicht und ein Bindungszeitraum, innerhalb dessen bei Nutzungsänderung anteilig zurückgezahlt werden muss. Die reine Dauervermietung von Wohnraum kennt diesen Vorteil nicht.

Plattformen gegen Betreiber: zwei Wege der Kurzzeitvermietung

Die operative Frage lautet: Machen Sie es selbst über Portale, oder übergeben Sie an einen professionellen Betreiber?

Selbstvermietung über Plattformen

Sie behalten die volle Preishoheit und zahlen je nach Modell rund 3 bis 18 % Provision. Dafür übernehmen Sie Inseratspflege, Kommunikation, Kalendermanagement, Schlüsselübergabe, Reinigungskoordination, Meldewesen und Beschwerdemanagement. Realistisch sind zwei bis fünf Stunden Arbeit pro Woche und Objekt – zuzüglich Erreichbarkeit. Das Modell funktioniert gut bei Nähe zum Objekt und bei Freude an der Gastgeberrolle.

Betreibermodell

Ein Betreiber übernimmt Vermarktung, Reinigung, Abrechnung und Gästebetreuung und behält dafür typischerweise 20 bis 30 % der Nettoerlöse, teils mehr bei Rundum-Konzepten mit Rezeption und Wellness. Manche Anbieter arbeiten mit Poolmodellen, bei denen alle Eigentümer anteilig am Gesamtergebnis beteiligt werden, andere mit Garantiemieten. Prüfen Sie in jedem Fall: Wie sind Eigennutzungswochen geregelt? Wer trägt Instandhaltung und Erneuerung der Möblierung? Wie lange läuft der Vertrag und was passiert bei Verkauf?

Für ortsferne Eigentümer und für Objekte in Bergregionen mit ausgeprägter Saisonalität ist das Betreibermodell meist die tragfähigere Lösung. Eine tiefere Betrachtung der Ertragsmechanik finden Sie im Beitrag zur ferienimmobilie als kapitalanlage.

Rechnen statt schätzen: Auslastung, Kosten, Nettoergebnis

Die häufigste Fehlkalkulation bei der Kurzzeitvermietung ist die Multiplikation des Nächtigungspreises mit 365. Rechnen Sie stattdessen in vier Schritten:

  1. Realistische Nächte: In etablierten Alpenregionen sind 140 bis 200 vermietete Nächte pro Jahr ein solider Ansatz, an Küsten und in Mittelgebirgen oft weniger.

  2. Durchschnittlicher Nettopreis: Saisonpreise gewichtet mitteln, Rabatte und Plattformgebühren abziehen.

  3. Bewirtschaftungskosten: Reinigung, Wäsche, Verbrauch, Betreiberprovision, Versicherung, Rücklage, Verwaltung.

  4. Kapitaldienst und Steuern: Zins, Tilgung, Einkommensteuer, gegebenenfalls Gewerbesteuer.

Erst das Ergebnis dieser Rechnung ist mit einer Dauervermietung vergleichbar. Wie Sie die Kennzahlen sauber aufsetzen, erklärt der Leitfaden immobilien rendite berechnen. Für einen schnellen ersten Überblick gilt: Berechnen Sie Ihre persönliche Ferienimmobilien-Rendite mit dem Renditerechner von INVESTMENT & living – mit Ihren eigenen Annahmen zu Auslastung, Preis und Kostenquote statt mit Durchschnittswerten aus Prospekten.

Praxis-Checkliste vor der ersten Buchung

  • Widmung beziehungsweise baurechtliche Zulässigkeit schriftlich bestätigt?

  • Teilungserklärung oder Wohnungseigentumsvertrag prüft: Ist Kurzzeitvermietung gestattet?

  • Registrierungsnummer beantragt und in allen Inseraten hinterlegt?

  • Meldewesen und Ortstaxe organisiert, Abgabetermine im Kalender?

  • Umsatzsteuerliche Behandlung mit dem Steuerberater geklärt, Vorsteuerthema geprüft?

  • Haftpflicht- und Gebäudeversicherung auf touristische Nutzung umgestellt?

  • Brandschutz, Rauchwarnmelder, Fluchtwegkennzeichnung erledigt?

  • Betreibervertrag oder Selbstvermietungsprozess durchgerechnet – inklusive Nebensaison?

Häufige Fragen zur Kurzzeitvermietung

Ab wann gilt eine Vermietung als Kurzzeitvermietung?

In der Praxis spricht man von Kurzzeitvermietung, wenn Gäste weniger als 30 Tage bleiben und kein Lebensmittelpunkt begründet wird. Manche kommunale Satzungen ziehen die Grenze bei zwei oder drei Monaten. Entscheidend ist neben der Dauer der Leistungsumfang: Möblierung, Wäsche, Reinigung und Betriebskosten sind im Preis enthalten, es handelt sich damit um eine Beherbergungsleistung und nicht um klassische Wohnraumvermietung.

Ist Kurzzeitvermietung in Deutschland überall erlaubt?

Nein. In Städten mit Zweckentfremdungssatzung – etwa Berlin, München oder Hamburg – benötigen Sie für die dauerhafte Kurzzeitvermietung von Wohnraum eine Genehmigung und meist eine Registrierungsnummer, die in jedem Inserat stehen muss. Selbst genutzte Wohnungen dürfen häufig nur wenige Wochen pro Jahr vermietet werden. Objekte, die baurechtlich als Ferienwohnung oder Beherbergungsbetrieb genehmigt sind, unterliegen diesen Beschränkungen nicht. Zusätzlich sind Meldepflicht und Kurabgabe zu beachten.

Lohnt sich Kurzzeitvermietung gegenüber Dauervermietung finanziell?

Sie kann sich lohnen, wenn Lage, Auslastung und Bewirtschaftung zusammenpassen. Die Bruttoeinnahmen liegen oft beim Zwei- bis Dreifachen der ortsüblichen Kaltmiete, davon gehen aber 20 bis 35 % für Reinigung, Verbrauch und Provisionen ab, dazu kommt ein strukturelles Leerstandsrisiko in der Nebensaison. In touristisch starken Regionen mit zwei Saisonen bleibt in der Regel ein spürbarer Vorsprung, in schwachen Lagen kann die Dauervermietung nach Kosten besser abschneiden.

Welche Steuern fallen bei der Kurzzeitvermietung an?

Die Einkünfte sind einkommensteuerpflichtig. Zusätzlich unterliegt die Beherbergung der Umsatzsteuer – in Deutschland 7 % auf die Übernachtung, in Österreich 10 % –, wodurch im Gegenzug der Vorsteuerabzug auf Kaufpreis, Möblierung und laufende Kosten möglich wird. Ortstaxe beziehungsweise Kurabgabe sind durchlaufende Posten, die Sie vom Gast einheben und an die Gemeinde abführen. Bei hotelartigen Zusatzleistungen kann Gewerbesteuerpflicht entstehen.

Nächster Schritt

Kurzzeitvermietung ist kein Nebenprodukt einer Immobilie, sondern ein eigenes Geschäftsmodell mit klaren Regeln, hohen Anforderungen an die Bewirtschaftung und einer Renditechance, die sich rechnen lässt. Wenn Sie prüfen möchten, welche Objekte mit touristischer Widmung und belastbarem Betreiberkonzept aktuell verfügbar sind, finden Sie die geprüften Projekte und Kalkulationsgrundlagen auf INVESTMENT & living.

Kurzzeitvermietung: Regeln, Steuern und Rendite im Vergleich zur Dauervermietung

Kurzzeitvermietung bezeichnet die entgeltliche Überlassung einer Wohnung, eines Hauses oder eines Apartments an wechselnde Gäste für wenige Nächte bis maximal einige Wochen – und sie folgt anderen wirtschaftlichen und rechtlichen Regeln als die klassische Dauervermietung. Wer eine Immobilie in einer Tourismusregion oder in einer Großstadt hält, steht deshalb früher oder später vor derselben Frage: Lohnt der Mehraufwand der Kurzzeitvermietung gegenüber einem unbefristeten Mietvertrag? Dieser Beitrag ordnet Definition, Rechtsrahmen in Deutschland und Österreich, Steuerthemen und Betreibermodelle so ein, dass Sie eine belastbare Entscheidung treffen können.

Was Kurzzeitvermietung ist – und wo die Abgrenzung zur Dauervermietung verläuft

Eine allgemeingültige gesetzliche Definition der Kurzzeitvermietung gibt es weder in Deutschland noch in Österreich. In der Praxis haben sich drei Abgrenzungsmerkmale durchgesetzt:

  • Dauer: Die Aufenthalte liegen typischerweise zwischen einer Nacht und 30 Tagen, in manchen kommunalen Satzungen wird die Grenze bei zwei oder drei Monaten gezogen.

  • Zweck: Der Gast begründet keinen Lebensmittelpunkt. Er nutzt die Immobilie für Urlaub, Projektarbeit oder Messebesuche.

  • Leistungsumfang: Möblierung, Wäsche, Endreinigung, Betriebskosten und meist auch Strom und Internet sind im Preis enthalten. Wirtschaftlich handelt es sich um eine Beherbergungsleistung, nicht um eine reine Raumüberlassung.

Genau dieser dritte Punkt ist der entscheidende Unterschied. Bei der Dauervermietung verkaufen Sie Wohnraum, bei der Kurzzeitvermietung verkaufen Sie eine Dienstleistung. Daraus folgen andere Umsatzsteuerregeln, andere Kostenstrukturen und in vielen Regionen andere Genehmigungspflichten. Auch das Mietrecht greift anders: Kurzzeitmietverträge sind in der Regel Beherbergungsverträge ohne Kündigungsschutz und ohne Mietpreisbindung – dafür ohne die Planungssicherheit eines langfristigen Mieters.

Kurzzeitvermietung gegen Dauervermietung: der direkte Vergleich

Die folgende Gegenüberstellung zeigt, warum die höhere Bruttoeinnahme der Kurzzeitvermietung nicht automatisch die höhere Nettorendite bedeutet. Die Prozentwerte sind Erfahrungswerte aus dem Markt und dienen der Orientierung, nicht als Zusage.

Kriterium

Kurzzeitvermietung

Dauervermietung

Bruttoertrag pro Quadratmeter

häufig das Zwei- bis Dreifache der ortsüblichen Kaltmiete, saisonal stark schwankend

stabile Monatsmiete, Steigerung nur über Index oder Neuvermietung

Bewirtschaftungskosten

hoch: 20–35 % der Einnahmen für Reinigung, Wäsche, Verbrauch, Plattform- oder Betreiberprovision

niedrig: meist 5–10 % für Verwaltung und Instandhaltungsrücklage

Operativer Aufwand

laufend: Preispflege, Kommunikation, Check-in, Qualitätskontrolle – ohne Betreiber ein Teilzeitjob

gering: Nebenkostenabrechnung, gelegentliche Instandsetzung

Leerstandsrisiko

strukturell vorhanden, Auslastung je nach Lage 40–70 % der Nächte; Nebensaison bleibt schwach

punktuell bei Mieterwechsel, sonst nahezu null

Mietausfallrisiko

gering, Vorauszahlung über Plattform oder Betreiber

vorhanden, Räumung dauert Monate

Rechtliche Auflagen

Zweckentfremdungs- und Widmungsrecht, Registrierungs- und Meldepflicht, Ortstaxe, Brandschutz, ggf. Gewerberecht

Mietrecht, Mietpreisbremse, Kündigungsschutz

Umsatzsteuer

steuerpflichtige Beherbergung mit ermäßigtem Satz, Vorsteuerabzug möglich

umsatzsteuerfrei, kein Vorsteuerabzug

Eigennutzung

je nach Konzept mehrere Wochen im Jahr möglich

faktisch ausgeschlossen

Inflationsanpassung

täglich über den Preis steuerbar

vertraglich gebunden, zeitverzögert

Der Aha-Moment liegt in Zeile zwei und drei: Kurzzeitvermietung liefert deutlich mehr Umsatz, verbraucht davon aber einen erheblichen Teil wieder. Erst wenn die Auslastung stimmt und die Bewirtschaftung professionell organisiert ist, bleibt der Renditevorsprung übrig. In schwachen Lagen mit kurzer Saison kann die Dauervermietung nach Kosten sogar besser abschneiden.

Rechtlicher Rahmen in Deutschland: Zweckentfremdung und Meldepflichten

Zweckentfremdungsverbot und Registrierungsnummer

Wohnraum darf in Deutschland nicht beliebig in Ferienunterkunft umgewandelt werden. Zahlreiche Städte und Länder – darunter Berlin, Hamburg, München, Köln und Freiburg – haben Zweckentfremdungssatzungen erlassen. Typische Bausteine:

  • Eine Genehmigungspflicht für die dauerhafte gewerbliche Kurzzeitvermietung von Wohnraum.

  • Eine Bagatellgrenze für die selbst genutzte Wohnung, häufig 8 bis 12 Wochen pro Jahr.

  • Eine Registrierungsnummer, die in jedem Inserat anzugeben ist.

  • Bußgelder, die je nach Kommune bis in den sechsstelligen Bereich reichen können.

Anders liegt der Fall bei Objekten, die baurechtlich gar kein Wohnraum sind, sondern als Beherbergungsbetrieb oder als Ferienwohnung gewidmet wurden. Diese Nutzung ist von vornherein zulässig – ein Grund, warum viele Anleger gezielt in touristisch gewidmete Projekte investieren statt in normale Eigentumswohnungen.

Meldepflicht, Kurabgabe und Gewerbefrage

Unabhängig vom Zweckentfremdungsrecht gilt in Deutschland das Bundesmeldegesetz: Für Gäste ist ein Meldeschein zu führen und aufzubewahren. In Kur- und Tourismusorten kommt die Kurabgabe oder Gästetaxe hinzu, die Sie pro Person und Nacht einheben und an die Gemeinde abführen. Manche Städte erheben zusätzlich eine Übernachtungs- oder Bettensteuer auf den Nettoübernachtungspreis.

Ob Sie gewerblich tätig sind, hängt vom Umfang der Zusatzleistungen ab. Reine Vermietung mit Endreinigung bleibt in der Regel Vermögensverwaltung. Kommen hotelartige Leistungen wie täglicher Zimmerservice, Frühstück oder eine Rezeption hinzu, wird daraus ein Gewerbebetrieb mit Gewerbesteuerpflicht. Die Grenze ist fließend und sollte vor dem Kauf mit dem Steuerberater geklärt werden.

Kurzzeitvermietung in Österreich: Widmung, Ortstaxe, Umsatzsteuer

Freizeitwohnsitz und Landesrecht

In Österreich ist das Thema Ländersache – und der zentrale Begriff heißt Widmung. In Tirol, Salzburg, Vorarlberg und Kärnten unterscheiden die Raumordnungsgesetze zwischen Hauptwohnsitz, Freizeitwohnsitz und touristischer Nutzung. Nur bestimmte Objekte dürfen dauerhaft an Gäste vermietet werden, und die Anzahl der Freizeitwohnsitze ist in vielen Gemeinden gedeckelt. Wer ohne passende Widmung kurzzeitvermietet, riskiert Untersagungsbescheide und Strafen.

Für Kapitalanleger ist deshalb die Frage nach der Widmung wichtiger als die Frage nach der Ausstattung. Projekte mit touristischer Widmung und hinterlegtem Vermietungskonzept – etwa das PirklAlm Resort in der Steiermark mit kalkulierten rund 8 % Rendite – lösen dieses Problem strukturell: Die Kurzzeitvermietung ist Teil der Genehmigung, nicht eine Grauzone daneben. Wenn Sie grundsätzlich abwägen, ob eine ferienwohnung kaufen für Sie infrage kommt, sollte die Widmungsfrage ganz oben auf der Prüfliste stehen.

Ortstaxe, Nächtigungsabgabe und Registrierung

Jedes Bundesland erhebt eine Ortstaxe beziehungsweise Nächtigungsabgabe, meist zwischen rund 1,50 und 3,50 Euro pro Person und Nacht. Sie wird vom Gast eingehoben, monatlich oder quartalsweise gemeldet und an die Gemeinde abgeführt. Parallel besteht eine Gästemeldepflicht über das jeweilige elektronische Meldesystem. Buchungsplattformen sind in mehreren Bundesländern verpflichtet, Daten an die Behörden zu übermitteln – die Zeiten stiller Vermietung sind vorbei.

Umsatzsteuer bei Beherbergung

Beherbergung ist in Österreich mit 10 % Umsatzsteuer belastet, in Deutschland mit 7 % auf die Übernachtung, während Nebenleistungen wie Frühstück oder Parkplatz dem Regelsatz unterliegen. Für Anleger ist die Kehrseite interessant: Wer umsatzsteuerpflichtig vermietet, kann die Vorsteuer aus Kaufpreis, Möblierung und laufenden Kosten geltend machen. Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro netto sind das schnell 80.000 Euro Liquiditätsvorteil in Österreich. Voraussetzung ist eine ernsthafte, dauerhafte Vermietungsabsicht und ein Bindungszeitraum, innerhalb dessen bei Nutzungsänderung anteilig zurückgezahlt werden muss. Die reine Dauervermietung von Wohnraum kennt diesen Vorteil nicht.

Plattformen gegen Betreiber: zwei Wege der Kurzzeitvermietung

Die operative Frage lautet: Machen Sie es selbst über Portale, oder übergeben Sie an einen professionellen Betreiber?

Selbstvermietung über Plattformen

Sie behalten die volle Preishoheit und zahlen je nach Modell rund 3 bis 18 % Provision. Dafür übernehmen Sie Inseratspflege, Kommunikation, Kalendermanagement, Schlüsselübergabe, Reinigungskoordination, Meldewesen und Beschwerdemanagement. Realistisch sind zwei bis fünf Stunden Arbeit pro Woche und Objekt – zuzüglich Erreichbarkeit. Das Modell funktioniert gut bei Nähe zum Objekt und bei Freude an der Gastgeberrolle.

Betreibermodell

Ein Betreiber übernimmt Vermarktung, Reinigung, Abrechnung und Gästebetreuung und behält dafür typischerweise 20 bis 30 % der Nettoerlöse, teils mehr bei Rundum-Konzepten mit Rezeption und Wellness. Manche Anbieter arbeiten mit Poolmodellen, bei denen alle Eigentümer anteilig am Gesamtergebnis beteiligt werden, andere mit Garantiemieten. Prüfen Sie in jedem Fall: Wie sind Eigennutzungswochen geregelt? Wer trägt Instandhaltung und Erneuerung der Möblierung? Wie lange läuft der Vertrag und was passiert bei Verkauf?

Für ortsferne Eigentümer und für Objekte in Bergregionen mit ausgeprägter Saisonalität ist das Betreibermodell meist die tragfähigere Lösung. Eine tiefere Betrachtung der Ertragsmechanik finden Sie im Beitrag zur ferienimmobilie als kapitalanlage.

Rechnen statt schätzen: Auslastung, Kosten, Nettoergebnis

Die häufigste Fehlkalkulation bei der Kurzzeitvermietung ist die Multiplikation des Nächtigungspreises mit 365. Rechnen Sie stattdessen in vier Schritten:

  1. Realistische Nächte: In etablierten Alpenregionen sind 140 bis 200 vermietete Nächte pro Jahr ein solider Ansatz, an Küsten und in Mittelgebirgen oft weniger.

  2. Durchschnittlicher Nettopreis: Saisonpreise gewichtet mitteln, Rabatte und Plattformgebühren abziehen.

  3. Bewirtschaftungskosten: Reinigung, Wäsche, Verbrauch, Betreiberprovision, Versicherung, Rücklage, Verwaltung.

  4. Kapitaldienst und Steuern: Zins, Tilgung, Einkommensteuer, gegebenenfalls Gewerbesteuer.

Erst das Ergebnis dieser Rechnung ist mit einer Dauervermietung vergleichbar. Wie Sie die Kennzahlen sauber aufsetzen, erklärt der Leitfaden immobilien rendite berechnen. Für einen schnellen ersten Überblick gilt: Berechnen Sie Ihre persönliche Ferienimmobilien-Rendite mit dem Renditerechner von INVESTMENT & living – mit Ihren eigenen Annahmen zu Auslastung, Preis und Kostenquote statt mit Durchschnittswerten aus Prospekten.

Praxis-Checkliste vor der ersten Buchung

  • Widmung beziehungsweise baurechtliche Zulässigkeit schriftlich bestätigt?

  • Teilungserklärung oder Wohnungseigentumsvertrag prüft: Ist Kurzzeitvermietung gestattet?

  • Registrierungsnummer beantragt und in allen Inseraten hinterlegt?

  • Meldewesen und Ortstaxe organisiert, Abgabetermine im Kalender?

  • Umsatzsteuerliche Behandlung mit dem Steuerberater geklärt, Vorsteuerthema geprüft?

  • Haftpflicht- und Gebäudeversicherung auf touristische Nutzung umgestellt?

  • Brandschutz, Rauchwarnmelder, Fluchtwegkennzeichnung erledigt?

  • Betreibervertrag oder Selbstvermietungsprozess durchgerechnet – inklusive Nebensaison?

Häufige Fragen zur Kurzzeitvermietung

Ab wann gilt eine Vermietung als Kurzzeitvermietung?

In der Praxis spricht man von Kurzzeitvermietung, wenn Gäste weniger als 30 Tage bleiben und kein Lebensmittelpunkt begründet wird. Manche kommunale Satzungen ziehen die Grenze bei zwei oder drei Monaten. Entscheidend ist neben der Dauer der Leistungsumfang: Möblierung, Wäsche, Reinigung und Betriebskosten sind im Preis enthalten, es handelt sich damit um eine Beherbergungsleistung und nicht um klassische Wohnraumvermietung.

Ist Kurzzeitvermietung in Deutschland überall erlaubt?

Nein. In Städten mit Zweckentfremdungssatzung – etwa Berlin, München oder Hamburg – benötigen Sie für die dauerhafte Kurzzeitvermietung von Wohnraum eine Genehmigung und meist eine Registrierungsnummer, die in jedem Inserat stehen muss. Selbst genutzte Wohnungen dürfen häufig nur wenige Wochen pro Jahr vermietet werden. Objekte, die baurechtlich als Ferienwohnung oder Beherbergungsbetrieb genehmigt sind, unterliegen diesen Beschränkungen nicht. Zusätzlich sind Meldepflicht und Kurabgabe zu beachten.

Lohnt sich Kurzzeitvermietung gegenüber Dauervermietung finanziell?

Sie kann sich lohnen, wenn Lage, Auslastung und Bewirtschaftung zusammenpassen. Die Bruttoeinnahmen liegen oft beim Zwei- bis Dreifachen der ortsüblichen Kaltmiete, davon gehen aber 20 bis 35 % für Reinigung, Verbrauch und Provisionen ab, dazu kommt ein strukturelles Leerstandsrisiko in der Nebensaison. In touristisch starken Regionen mit zwei Saisonen bleibt in der Regel ein spürbarer Vorsprung, in schwachen Lagen kann die Dauervermietung nach Kosten besser abschneiden.

Welche Steuern fallen bei der Kurzzeitvermietung an?

Die Einkünfte sind einkommensteuerpflichtig. Zusätzlich unterliegt die Beherbergung der Umsatzsteuer – in Deutschland 7 % auf die Übernachtung, in Österreich 10 % –, wodurch im Gegenzug der Vorsteuerabzug auf Kaufpreis, Möblierung und laufende Kosten möglich wird. Ortstaxe beziehungsweise Kurabgabe sind durchlaufende Posten, die Sie vom Gast einheben und an die Gemeinde abführen. Bei hotelartigen Zusatzleistungen kann Gewerbesteuerpflicht entstehen.

Nächster Schritt

Kurzzeitvermietung ist kein Nebenprodukt einer Immobilie, sondern ein eigenes Geschäftsmodell mit klaren Regeln, hohen Anforderungen an die Bewirtschaftung und einer Renditechance, die sich rechnen lässt. Wenn Sie prüfen möchten, welche Objekte mit touristischer Widmung und belastbarem Betreiberkonzept aktuell verfügbar sind, finden Sie die geprüften Projekte und Kalkulationsgrundlagen auf INVESTMENT & living.

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